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Klagerücknahme – rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Einwilligung in eine Teilklagerücknahme

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LG Bielefeld – Az.: 12 O 91/09 – Urteil vom 05.05.2011

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.11.2009 bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104.047,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz

aus 9.458,90 EUR seit dem 04.01.2008,

aus 9.458,90 EUR seit dem 04.02.2008,

aus 9.458,90 EUR seit dem 04.03.2008,

aus 9.458,90 EUR seit dem 04.04.2008,

aus 9.458,90 EUR seit dem 04.05.2008,

aus 9.458,90 EUR seit dem 04.06.2008,

aus 9.458,90 EUR seit dem 04.07.2008,

aus 9.458,90 EUR seit dem 04.08.2008,

aus 9.458,90 EUR seit dem 04.09.2008,

aus 9.458,90 EUR seit dem 04.10.2008,

aus 9.458,90 EUR seit dem 04.11.2008

zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 22 % und die Beklagte 78 %, die Kosten der Säumnis trägt die Beklagte allein.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Teilbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 05.11.2009 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Teilbetrages vorläufig fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt zum einen die Feststellung, daß der mit der Beklagten eingegangene Mietvertrag durch seine Kündigungserklärung vom 23.11.2008 beendet ist; zum weiteren beansprucht der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zur Kündigung des Mietvertrages im November 2008 Zahlung des monatlichen Mietzinses in Höhe von 11.854,98 EUR.

Der Kläger vermietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 31.12.1990 die Räumlichkeiten (insgesamt 1.533 qm) der in N. gelegenen Gebäude L.straße xxx an die Firma N. Verwaltungsgesellschaft mbH – diese Gesellschaft firmierte später um in die I. Verwaltungs-GmbH, die Beklagte – als Zwischenmieterin. Dieser Gesellschaft war vertraglich vorgegeben, die einzelnen Räumlichkeiten an Ärzte zum Betrieb einer Arztpraxis zu vermieten. Die Mietzeit sollte vom 01.01.1991 bis zum 31.12.2002 andauern. Der monatlich von der Beklagten zu zahlende Mietzins war indexiert und betrug anfangs 22.995,– DM. Die Beklagte vermietete die Räumlichkeiten an verschiedene Ärzte, die in diesen Arztpraxen einrichteten und betrieben. Die Mieter zahlten die Miete an die Beklagte, ebenso die Nebenkosten. Die Beklagte zahlte den vereinbarten Mietzins an den Kläger; ferner glich sie – allerdings nur in den ersten Jahren – die Nebenkosten aus. In den ersten Jahren verlief das Mietverhältnis zwi[…]


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