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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigenablehnung wegen Auftragsüberschreitung

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Oberlandesgericht Thüringen
Az: 1 WF 203/07
Beschluss vom 02.08.2007

In der Familiensache hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 23.05.2007 gegen den Beschluss des Amtsgericht – Familiengericht – Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007, zugestellt am 09.05.2007, am 02.08.2007 beschlossen:
1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007 wird die Ablehnung des Sachverständigen R… auf Kosten der Antragstellerin für begründet erklärt.

2. Der Beschwerdewert beträgt 1000,- EUR.
Gründe:
I.
Die Parteien, die am 06.12.1997 die Ehe geschlossen haben, leben seit dem 02.12.2004 räumlich voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder M., geboren am 19.01.2001 und C., geboren am 02.03.1998, hervorgegangen. Die Kindesmutter hat bei ihrem Auszug die gemeinsamen Kinder mitgenommen.

Die Kinder sind am Ende der Osterferien 2005 bei dem Kindesvater verblieben. Nachdem die Kindesmutter in der Folgezeit versucht hat, die Kinder zu sich zurückzuholen, haben die Parteien wechselseitig mit Schriftsatz vom 07.04.2005 im einstweiligen Anordnungsverfahren beantragt, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.

Das Amtsgericht hat am 08.04.2005 – ohne mündliche Verhandlung – auf den Antrag der Kindesmutter entschieden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf die Antragstellerin übertragen wird und dem Antragsgegner aufgegeben, die Kinder an die Antragstellerin herauszugeben (Az. F 81/05 EA). Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Kindesmutter habe glaubhaft gemacht, der Antragsgegner übe das Sorgerecht missbräuchlich aus und gefährde dadurch das Kindeswohl. Die Kinder würden vom Antragsgegner geschlagen, die Mutter im Beisein der Kinder auf das übelste beschimpft und die Kinder gegen deren Willen beim Kindesvater festgehalten werden.

Gegen den Beschluss vom 08.04.2005 hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 13.04.2005 Beschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht hat im Termin vom 11.05.2005 darauf hingewiesen, dass beide Parteien schildern, dass hier körperliche Übergriffe auf die Kinder vorgenommen worden sind, ohne dass der jeweils andere Elternteil eingeschritten ist, so dass nicht auszuschließen ist, dass sowohl der eine wie auch der ander[…]


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