Das Landgericht Hamburg wies die Klage einer Autofahrerin auf Schadensersatz gegen die Stadt wegen eines Schadens durch ein 9 cm tiefes Schlagloch ab. Bei Straßen mit Wohnbebauung und Tempo 30 müssen Autofahrer mit Unebenheiten dieser Größenordnung rechnen und die Kommunen haften erst ab Schlaglöchern von rund 20 cm Tiefe.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Die Klägerin machte Amtshaftungsansprüche wegen eines Schlaglochs geltend, das zu Schäden an ihrem Fahrzeug führte.
Das Schlagloch war 9 cm tief und befand sich auf einer schlecht beleuchteten Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h.
Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie das Schlagloch nicht beseitigte oder ausreichend kennzeichnete.
Die Beklagte bestritt die Vorwürfe und argumentierte, dass ein Schlagloch von 9 cm keine erhebliche Gefahrenquelle darstelle und keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliege.
Das Gericht entschied, dass ein Schlagloch von 9 cm Tiefe keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt.
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung wird erst bei Schlaglöchern ab etwa 20 cm Tiefe angenommen, die eine ernsthafte Gefahr darstellen.
Die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.
Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der Straßen angemessen erfüllt, insbesondere bei untergeordneten Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen.
Autofahrer müssen sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und Unebenheiten wie das vorliegende Schlagloch in Kauf nehmen.
Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht und die Anforderungen an die Zumutbarkeit von Sicherheitsmaßnahmen der Kommunen.
Wenn Schlaglöcher zur Haftungsfalle für Kommunen werden
Jeder Autofahrer kennt das: Plötzlich taucht ein tückisches Schlagloch auf, das Fahrzeug […]