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Tiefgaragenstellplätze in WEG-Anlage dürfen nicht für Lagerzwecke genutzt werden

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Tiefgaragenstellplätze: Keine Lagerflächen laut Gerichtsurteil
In dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg (Az.: 980a C 10/23 WEG) wurde entschieden, dass die Beklagten es unterlassen müssen, ihre Tiefgaragenstellplätze in einer WEG-Anlage für andere Zwecke als das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Motorrädern oder Fahrrädern zu nutzen, insbesondere dürfen sie dort keine Schränke, Lagerboxen oder sonstige bewegliche Sachen lagern, bei Zuwiderhandlung drohen ihnen Ordnungsgelder oder Ordnungshaft.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 980a C 10/23 WEG >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Beklagten dürfen ihre Tiefgaragenstellplätze nur für das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Motorrädern oder Fahrrädern nutzen.
Jede andere Nutzung, insbesondere das Lagern von Schränken, Lagerboxen oder anderen beweglichen Sachen, ist untersagt.
Bei Zuwiderhandlung droht den Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine abstrakte Regelung ermöglicht die Rechtsverfolgung der unzulässigen Nutzung von Stellplätzen als Lagerfläche außerhalb einer KFZ-Nutzung.
Die „Garagenordnung“ beschränkt die Nutzung der Stellplätze auf das Abstellen von Fahrzeugen, um die Brandlast zu minimieren.
Die Entscheidung basiert auf der geltenden „Garagenordnung“, die in der Eigentümerversammlung beschlossen wurde.
Die Beklagten haben versucht, einige der beanstandeten Gegenstände zu entfernen, aber das Gericht sieht weiterhin eine Wiederholungsgefahr.


Rechtliche Grenzen der Nutzung von Stellplätzen in der Tiefgarage
Wer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über Sondereigentum in Form eines Stellplatzes in der Tiefgarage verfügt, darf diesen lediglich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen wie Autos, Motorrädern oder Fahrrädern nutzen. Die zweckfremde Nutzung von Stellflächen als Lagerräume für private Gegenstände ist hingegen nicht statthaft.

Viele WEG-Anlagen regeln die zulässige Nutzung der Stellplätze über eine Garagenordnung. Diese Ordnung schränkt die Nutzung der Flächen auf die Unterbringung von Fahrzeugen ein, um die Brandlast[…]


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