Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch eines Grundstücksnachbarn auf Entfernung einer Videokamera

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Wiesbaden – Az.: 9 S 38/10 – Urteil vom 17.02.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim vom 13.07.2010 zu 3 C 24/10 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Entfernung einer auf dem Anwesen der Beklagten angebrachten Videokamera.

In tatsächlicher Hinsicht wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 13.07.2010 zu 3 C 24/10 der Klage dergestalt stattgegeben, daß es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt hat, die an der Außenwand ihres Hauses neben dem Regenfallrohr angebrachte und auf die Einfahrt der Garage gerichtete Überwachungskamera zu entfernen. Des weiteren hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 157,79 EUR zu zahlen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter, wohingegen die Kläger das angefochtene Urteil verteidigen.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen, wegen der in der zweiten Instanz gestellten Anträge wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 06.01.2011 Bezug genommen.

Auf die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte sowie begründete Berufung hin war das Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim vom 13.07.2010 zu 3 C 24/10 abzuändern und die Klage abzuweisen, weil das Erstgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben hat.

(Symbolfoto: Von Ioan Panaite/Shutterstock.com)

Das angefochtene Urteil konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil es auf einer evidenten Verletzung von § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO beruht. Danach ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Vorliegend hat das Amtsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die an der Außenwand ihres Hauses neben dem Regenfallrohr angebrachte und auf die Einfahrt der Garage gerichtete Überwachungskamera zu entfernen. Damit hat […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv