LG Wiesbaden – Az.: 9 S 38/10 – Urteil vom 17.02.2011
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim vom 13.07.2010 zu 3 C 24/10 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Entfernung einer auf dem Anwesen der Beklagten angebrachten Videokamera.
In tatsächlicher Hinsicht wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 13.07.2010 zu 3 C 24/10 der Klage dergestalt stattgegeben, daß es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt hat, die an der Außenwand ihres Hauses neben dem Regenfallrohr angebrachte und auf die Einfahrt der Garage gerichtete Überwachungskamera zu entfernen. Des weiteren hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 157,79 EUR zu zahlen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter, wohingegen die Kläger das angefochtene Urteil verteidigen.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen, wegen der in der zweiten Instanz gestellten Anträge wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 06.01.2011 Bezug genommen.
Auf die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte sowie begründete Berufung hin war das Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim vom 13.07.2010 zu 3 C 24/10 abzuändern und die Klage abzuweisen, weil das Erstgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben hat.
(Symbolfoto: Von Ioan Panaite/Shutterstock.com)Das angefochtene Urteil konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil es auf einer evidenten Verletzung von § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO beruht. Danach ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Vorliegend hat das Amtsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die an der Außenwand ihres Hauses neben dem Regenfallrohr angebrachte und auf die Einfahrt der Garage gerichtete Überwachungskamera zu entfernen. Damit hat […]