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Geschwindigkeit bei Annäherung an ein Wohnwagengespann auf der BAB

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LG Hamburg, Az.: 77 S 179/76, Urteil vom 18.05.1977
Tatbestand
Am 24. Juli 1975 gegen 21.05 Uhr befuhren der Kläger mit seinem Pkw Daimler Benz und der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Renault R 16 die Bundesautobahn A 7 von H. kommend in Richtung F. . Der Kläger, der mit einer Geschwindigkeit von 180 bis 200 km/h auf der Überholspur fuhr, geriet bei Kilometer 38,5 bei einer Vollbremsung gegen die rechte Leitplanke.

Die Beklagte zu 2) hat mit Schreiben vom 8. Januar 1976 jegliche Schadensersatzleistung an den Kläger abgelehnt.

Der Kläger hat vorgetragen: Er sei zur Vollbremsung gezwungen worden, weil der Beklagte zu 1) zum Überholen eines mit geringer Geschwindigkeit fahrenden Wohnwagengespanns angesetzt habe, als er, der Kläger, sich nur noch in einer Entfernung von 75 bis 100 m von ihm befunden habe. Sein Pkw habe einen Wiederbeschaffungswert von 9.900,– DM gehabt. Abzüglich des erzielten Restwertes von 4.500,– DM verbleibe ein Fahrzeugschaden von – nach Rechnung des Klägers – 5.490,– DM. Außerdem seien an Mietwagenkosten 237,80 DM entstanden. Abmeldekosten und Neuzulassungskosten würden 80,– DM betragen. An Unkosten seien 20,– DM anzusetzen. Von seinem Gesamtschaden von 5.827,80 DM müßten die Beklagten ihm jedenfalls 2.900,– DM ersetzen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.900,– DM nebst 4% Zinsen seit dem 8. Januar 1976 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise Befugung.

Sie haben vorgetragen: Der Beklagte zu 1) habe das Wohnwagengespann erst über 300 m hinter der bei der Einfahrt Sch.-Nord befindlichen Kurve überholt. Zuvor habe er das linke Blinklicht an seinem Fahrzeug gesetzt und sich davon überzeugt, daß durch das Überholmanöver kein Fahrzeug gefährdet oder behindert werden könnte. Auch vor dem Ausscheren habe er sich nochmal hiervon überzeugt. Erst während des Überholvorganges sei der Kläger aus der Kurve gleichsam herausgeschossen gekommen und habe sein Fahrzeug so scharf gebremst, daß er die Gewalt hierüber verloren habe.

Der geltend gemachte Fahrzeugschaden werde bestritten. Der Kläger habe eine Besichtigung des Unfallfahrzeuges nicht ermöglicht. Von den Mietwagenkosten seien 20% wegen ersparter Eigenkosten abzusetzen. Die geltend gemachte Unkostenpauschale sei übersetzt.

Nach Beweisaufnahme hat das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 26. November 1976 der Klage unter Klagabweisung im übrigen in Höhe von 2.312,08 DM nebst 4% Zinse[…]


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