Oberlandesgericht entscheidet Passiva nicht für Notargebühren relevant
Im vorliegenden Fall geht es um die Bestimmung des Geschäftswerts für ein notarielles Nachlassverzeichnis, wobei das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass Nachlassverbindlichkeiten nicht werterhöhend berücksichtigt werden dürfen, eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses vornehmend und somit der Rechnung des Notars folgend, die die Passiva nicht einbezog.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Nachlassverbindlichkeiten werden bei der Bestimmung des Geschäftswerts eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht werterhöhend berücksichtigt.
Die Entscheidung korrigiert eine vorherige Berechnung, die Passiva einbezog, und bestätigt die ursprüngliche Kostenrechnung des Notars.
Der Geschäftswert wird ausschließlich auf Basis der verzeichneten Gegenstände bestimmt, ohne Schulden hinzuzurechnen.
Diese Rechtsauffassung folgt der Mehrheit und schließt sich an vorherige Urteile an, beispielsweise an das OLG Naumburg.
Der Entscheidung nach sind Verbindlichkeiten gemäß § 115 GNotKG nicht als werterhöhend bei der Ermittlung des Geschäftswerts zu berücksichtigen.
Die gerichtliche Entscheidung betont, dass die Berechnung des Geschäftswerts der Mischkalkulation und nicht dem Arbeitsaufwand folgt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, und die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da die Entscheidung der herrschenden Meinung entspricht und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ermittlung des Geschäftswerts bei Nachlassverzeichnissen
Nachlassverzeichnisse dienen der Dokumentation der Vermögenswerte eines Erblassers. Sie werden von Notaren auf Verlangen der Erben erstellt. Bei der Erstellung stellt sich die Frage nach der Ermittlung des Geschäftswerts. Dieser ist für die Berechnung der notariellen Gebühren entscheidend.
Insbesondere die Behandlung von Nachlassverbindlichkeiten ist häufig strittig. Müssen sie bei der Wertermittlung einbezogen werden? Eine abschließende Klärung hat der Gesetzgeber bisher nicht geliefert. Die Rechtsprechung musste daher konkreter Lösungen entwickeln. Ihre Urteile erörtern die anzuwendenden Regelungen, etwa a[…]