Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 3 AS 28/21 B ER – Beschluss vom 18.03.2021
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner erstattet den Antragstellerinnen die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Gründe
Die minderjährigen Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Ausstattung mit digitalen Endgeräten zur Teilnahme am schulischen Distanzunterricht.
Die Antragstellerinnen beziehen laufend gemeinsam mit ihrer allein erziehenden Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) von dem Antragsgegner. Die Antragstellerinnen zu 1.) und zu 3.) sind Zwillinge und besuchen unterschiedliche Klassen des 4. Jahrgangs der Grundschule B…schule in L…. Die Antragstellerin zu 2.) ist 16 Jahre alt, befindet sich im letzten Schuljahr und in der Bewerbungsphase.
Einen von der Mutter der Antragstellerin gestellten Antrag auf Ausstattung mit einem Laptop und einem Drucker vom 14. Januar 2021 lehnte der Antragsgegner unter Hinweis auf die Darlehensregelung gemäß § 24 Abs. 1 SGB II ab und führte aus, die beantragte Sonderleistung sei durch den gewählten Regelbedarf abgedeckt und stelle keinen unabweisbaren Bedarf dar.
Am 20. Januar 2021 haben die Antragstellerinnen vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Lübeck gestellt.
Zur Begründung haben sie vorgetragen, sie begehrten einen Zuschuss für einen Laptop und einen Drucker für drei zu beschulende Kinder. Sie hätten einen eigenen Laptop besessen, der anfangs auch benutzt worden sei, dieser sei aber kaputtgegangen. Daher könnten alle drei Kinder am digitalen Schulunterricht nicht teilnehmen. Sie befürchteten auch Bildungsdefizite, da bei den jüngeren Kindern der Übergang von der 4. in die 5. Klasse bevorstehe. Sie könnten die Anschaffungsbeträge für diese Geräte nicht aufbringen. Zwar habe der Schulleiter der Grundschule ihnen ein Leihgerät angeboten, dieses müsse aber mit Beginn des normalen Schulunterrichts wieder abgegeben werden. Damit höre die Digitalisierung aber nicht auf. Auch im normalen Schulunterricht seien an digitalen Endgeräten Recherchen für den Schulunterricht durchzuführen, zum Beispiel für Referate. Zwar könnten die Kinder die Notbetreuung besuchen, dieses komme für sie aus Gründen des Infektionsschutzes aber nur im Notfall in […]