LG Gießen
Az.: 3 O 22/02
Urteil vom 26.04.2002
Der Kläger begehrt Unterlassung angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten.
Der Kläger ist Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Seit dem 20.4.2001 ist er in der vom Bundesverwaltungsamt in Köln geführten Liste nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte ist ein Telekommunikations-Dienstleister und Service-Provider, der Service-Rufnummern, darunter auch sogenannte 0190-er Rufnummern an Gewerbetreibende vermietet.
Spätestens seit September 2001 vermietet die Beklagte die Rufnummer 0190 … an die Firma …
Die Firma versendet u.a. bundesweit aus den USA unverlangt Fax-Schreiben an Dritte, die als Faxumfragen zu politischen und gesellschaftlichen Themen deklariert sind. Wegen des Inhalts dieser Schreiben wird auf mehrere, von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichte, typische Schreiben (Bl. 3-6) verwiesen. Wer seine Meinung gegenüber der … kundtun möchte, wird dort aufgefordert, die Antwort an die Rufnummer 0190 … zu faxen, wobei hierdurch Kosten in Höhe von 3,63 DM = 1,86 € pro Minute entstehen.
Mit Schreiben vom 14.9.2001, das versehentlich auf den 16.7.2001 datiert wurde, forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte hat eine solche Erklärung bislang nicht unterschrieben und dem Kläger stattdessen Namen, Anschrift und Vertretungsberechtigte der Firma … genannt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte sei als Störer im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften anzusehen, da sie willentlich und adäquat kausal am Wettbewerbsverstoß der … mitgewirkt habe.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, – €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Verwendung einer Mehrwertdienst-Rufnummer (1,86 €/Min.) in unverlangten Telefaxmitteilungen zu ermöglichen, nachdem die Beklagte Kenntnis von der Verwendung der von ihr vermieteten Mehrwertdienst-Rufnummern in unverlangten Fax-Mitteilungen erlangt hat.
Die Beklagte beantragt, die Kl[…]