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Erbauzinsanpassung ohne Zustimmung der Inhaber gleich- und nachrangiger Rechte

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Erbbaurechtstreit: Gerichtsurteil schützt Rechte Dritter
Für eine nachträgliche Änderung des dinglichen Erbbauzinses ist gemäß §§ 877, 876 BGB die Zustimmung der Inhaber gleich- oder nachrangiger Rechte erforderlich; die Beschwerde gegen die erforderliche Zustimmung zur Erhöhung des Erbbauzinses nach Bestandteilszuschreibung wurde zurückgewiesen.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Wx 43/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Eine nachträgliche Änderung des dinglichen Erbbauzinses bedarf gemäß §§ 877, 876 BGB der Zustimmung von Inhabern gleich- oder nachrangiger Rechte.
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt bestätigte, dass für die Erhöhung des Erbbauzinses nach Bestandteilszuschreibung die Zustimmung nachrangiger Rechtsinhaber notwendig ist.
Die Beschwerde gegen die Anforderung dieser Zustimmung wurde abgewiesen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Gericht argumentierte, dass jede rechtliche und nicht nur wirtschaftliche Beeinträchtigung von Drittrechten ausgeschlossen sein muss, um ohne Zustimmung ändern zu dürfen.
Im vorliegenden Fall führte die Bestandteilszuschreibung und die damit verbundene Erhöhung des Erbbauzinses zu einer notwendigen Zustimmung der nachrangigen Rechtsinhaber.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Schutzes nachrangiger Rechtspositionen bei Änderungen im Grundbuch.
Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf dem zwanzigfachen Jahreswert des zusätzlich eingetragenen Erbbauzinses.
Die Erklärung des Gerichts verdeutlicht, dass bei einer Flächenerweiterung durch Bestandteilszuschreibung und einer dadurch bedingten Erhöhung des Erbbauzinses die Zustimmung der nachrangigen Rechtsinhaber erforderlich ist, um deren Positionen zu wahren.


Erbbauzinsänderungen bei Zuschreibung von Flächen
Die Erbbauzinsreallast ist ein dingliches Recht zur Belastung eines Erbbaugrundstücks. Bei einer Änderung ihres Inhalts, etwa nach Flächenzuschreibungen, stellt sich die Frage nach Zustimmungserfordernissen. Denn grundsätzlich bedürfen Inhaltsänderungen des Erbbaurechts der Zustimmung anderer Berechtigter.

Dabei muss der Drittschutz gewährleistet sein: Nachrangige Rechte dürfen durch Änderungen nicht rechtlich beeinträchtigt werden, sofern die In[…]


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