LG Frankfurt – Az.: 2/20 O 306/16 – Urteil vom 27.06.2018
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 3.188,29 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2015 zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 218,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 6/10 von der Klägerin, und zu 4/10 von den Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Zusammenfassung
(Symbolfoto: Artit Wongpradu/Shutterstock.com)
Im vorliegenden Fall geht es um einen Streit um Schadensersatz aus einem Autounfall, der sich am 6. Oktober 2015 gegen 9 Uhr auf der Rödelheimer Landstraße in Frankfurt am Main ereignete. Die Klägerin ist Eigentümerin eines der beiden kollidierten Fahrzeuge, während der Erstbeklagte das andere, bei der Zweitbeklagten versicherte Fahrzeug fuhr. Der Unfallhergang ist streitig. Der Kläger verlangt die Reparaturkosten, einen Nutzungsausfall, ein Privatgutachterhonorar und eine Kostenpauschale. Das Gericht stellt fest, dass beide Fahrer den Unfall mitverschuldet haben, den Kläger aber das überwiegende Verschulden trifft. Das Gericht ist bereit, Schadensersatz auf der Grundlage eines Anspruchs auf angemessene und notwendige Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs zuzusprechen, wobei das Alter und der Zustand des Fahrzeugs berücksichtigt werden. Das Gericht beschränkte die Entschädigung für den Nutzungsausfall auf vier Tage, da der Kläger vernünftigerweise erwarten konnte, dass das Auto innerhalb dieser Zeit repariert wird. Das Gericht sprach auch die Forderung des Klägers nach einem Privatgutachterhonorar und einer Pauschalgebühr zu. […]
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis am 6. Oktober 2015 gegen 9:00 Uhr in der Rödelheimer Landstraße in Frankfurt am Main, auf welcher im Bereich der Unfallörtlichkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist. Die […]