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Einwand eines hypothetisch alternativen Fahrzeugerwerbs bei Finanzierungskosten

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OLG Celle – Az.: 7 U 299/22 – Urteil vom 09.11.2022
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen Ziffer 2 des Urteils der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 9. Mai 2022 dahin geändert, dass festgestellt wird, dass sich die Beklagte seit dem 6. Oktober 2022 in Annahmeverzug befindet. Hinsichtlich eines früheren Beginns des Annahmeverzugs wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger erwarb am 8. März 2013 von einem Autohändler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten VW Sharan 2.0 TDI mit einer Laufleistung von 14.000 km zu einem Kaufpreis von 34.700 €. Zuletzt betrug der Kilometerstand 186.006 km. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger.

Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor der Beklagten des Typs EA 189 ausgestattet, der über eine Prüfstandserkennung zur Abgassteuerung verfügte. Mit Urteil vom 28. Oktober 2020 (7 U 215/19) stellte der Senat fest, dass die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz für Schäden verpflichtet ist, die daraus resultieren, dass das Fahrzeug des Klägers eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung enthielt.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2021 verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Der Kläger hat behauptet, die für die Berechnung des Nutzungsersatzes maßgebliche Gesamtlaufleistung betrage 350.000 km. Das zu der Finanzierung des Kaufpreises aufgenommene Darlehen habe er ordnungsgemäß bedient und die Schlussrate bei Fälligkeit geleistet.

(Symbolfoto: Mikbiz/Shutterstock.com)

Die Beklagte hat behauptet, dem Kläger sei durch den Kauf des Fahrzeugs kein kausaler Schaden entstanden. Von dem verbrieften Rückgaberecht habe er keinen Gebrauch gemacht. Die Zahlung der Finanzierungskosten hat sie mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen wären die Kosten der Darlehensfinanzierung auch mit dem Erwerb eines gleichwertigen Alternativfahrzeugs entstande[…]


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