AG Hamburg, Az.: 20a C 375/17
Urteil vom 14.12.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte schuldet der Klägerin 100 %igen Schadenersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, den ihr Versicherungsnehmer verursacht hat. Aus Anlass des Verkehrsunfalls wurde der hintere Stoßfänger des klägerischen Fahrzeugs beschädigt. Der Schaden beläuft sich ausweislich des Gutachtens auf 757,08 € netto. Die Beklagte regulierte den Schaden, indes nicht die Kosten für das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten. Diese (und der darauf entfallende Anteil vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) sind Streitgegenstand.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Einholung eines Gutachtens gehöre zum erforderlichen Schadenbeseitigungsaufwand. Die Schadenhöhe liege oberhalb der Bagatellgrenze. Auch seien verdeckte Schäden durch den Auffahrunfall nicht auszuschließen. Schließlich sei für die Klägerin auch nicht zu beurteilen gewesen, ob bei dem noch jungen Fahrzeug ein merkantiler Minderwert eingetreten sei.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 357,00 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 45,50 jeweils nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2017 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es handele sich um einen Bagatellschaden. Besondere Gründe für die Einholung eines Sachverständigengutachtens lägen nicht vor. Die Kosten für das Gutachten gehörten mithin nicht zum erforderlichen Schadenbeseitigungsaufwand.
Außerdem hält die Beklagte die Kosten in der Höhe für übersetzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin st[…]