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Verkehrsunfall – Wann besteht Anspruch auf Nutzungsausfall

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AG Hamburg-St. Georg, Az.: 912 C 128/16, Urteil vom 13.04.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 984,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.05.2016 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70% und der Beklagte 30% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin und die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 09.10.2014 in H. an der Kreuzung K/Ü… ereignete. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich um ein Leasingfahrzeug, welches von dem Geschäftsführer der Klägerin sowohl geschäftlich als auch privat genutzt wurde. Die alleinige Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.

Symbolfoto: Rafael Ben Ari/Bigstock

Nach dem Unfall holte die Klägerin das als Anl. K2 (Bl. 8 der Gerichtsakte) überreichte Sachverständigengutachten ein. Das Gutachten weist Reparaturkosten in Höhe von 27.989,05 € netto, einen Wiederbeschaffungswert von 73.500,00 € brutto (= 61.764,71 € netto) und einen Restwert von 44.600,00 € aus. Als Wiederbeschaffungsdauer wird ein Zeitraum von voraussichtlich 14 Kalendertagen angegeben. Für das Gutachten stellte der Sachverständige 1702,41 € in Rechnung.

Die Klägerin mietete für den Zeitraum vom 10.10.2014 bis 20.10.2014 ein Ersatzfahrzeug an. Hierfür fielen Kosten i.H.v. 1434,45 € an (vergleiche die als Anl. K4 überreichte Rechnung, Bl. 48 der Gerichtsakte). Parallel dazu klärt die Klägerin mit der Leasinggeberin ab, was mit dem verunfallten Fahrzeug geschehen sollte. Schließlich fiel die Entscheidung auf den Erwerb eines Neufahrzeuges, welches entsprechend bestellt wurde.

Mit Schreiben vom 24.03.2015 (überreicht als Anlage K 10, Bl. 54 der Gerich[…]


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