Eigentumsrecht: Gericht stärkt Widerstandsrecht gegen unerlaubte Kanalverlegung
In einem Urteil des OLG Bamberg (Az.: 3 U 305/22 vom 18.10.2023) wurde entschieden, dass die unberechtigte Inanspruchnahme privater Grundstücke durch einen Oberflächenentwässerungskanal eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellt, deren Beseitigung der Grundstückseigentümer nach § 1004 BGB verlangen kann. Die Beklagte wurde verurteilt, den Kanal zu entfernen und die betroffenen Grundstücke in den Zustand vor der Kanalverlegung zurückzuversetzen, da weder eine Einwilligung der Kläger vorlag noch eine Duldungspflicht aus anderen rechtlichen Gründen bestand.
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â Das Wichtigste in Kürze
Ein Oberflächenentwässerungskanal, der ohne Einwilligung der Grundstückseigentümer auf deren Grundstück verlegt wurde, stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, die beseitigt werden muss.
Die Beklagte wurde zur Beseitigung des Kanals und zur Wiederherstellung der betroffenen Grundstücke in den ursprünglichen Zustand verurteilt, einschlieÃlich der Entfernung des aufgebrachten Schotters und der Wiederherstellung des ursprünglichen Gefälles des Weges.
Die Entscheidung basiert auf § 1004 BGB, der einen Anspruch auf Beseitigung jeglicher Beeinträchtigung gewährt, die der Eigentümer nicht zu dulden verpflichtet ist.
Die Klage der Grundstückseigentümer war sowohl zulässig als auch begründet, da weder eine Einwilligung zur Kanalverlegung erteilt wurde noch eine rechtliche Grundlage für eine Duldungspflicht bestand.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 ⬠vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die Entscheidung berücksichtigt sowohl die gegenwärtige Nutzung der Grundstücke als auch potenzielle zukünftige Beeinträchtigungen, die durch die Kanalverlegung entstehen könnten.
Die Argumentation der Beklagten, dass eine Duldungspflicht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultiere, wurde abgelehnt.
Eine unterstellte Einwilligung der Kläger wurde wirksam widerrufen, bevor mit der Kanalverlegung begonnen wurde.
Die Verlegung des Kanals ohne Zustimmung der Eigentümer und ohne rechtliche Grundlage für eine Duldung wurde als rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung angesehen.
GrundstÃ[…]