Maklervertrag mit unterschiedlichen Provisionen unwirksam.
Ein von den Parteien abgeschlossener Maklervertrag ist unwirksam, wenn die Maklerin sich von beiden Parteien des Kaufvertrags über ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn in unterschiedlicher Höhe versprechen ließ. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor. Die Klägerin hatte sich von den Verkäufern eine Provision in Höhe von drei Prozent (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer) versprechen lassen, während sie von den Käufern eine Provision in Höhe von 3,57 Prozent (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer) verlangte. Der Verstoß gegen das im Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Maklerprovisionen führt zur Unwirksamkeit des Maklervertrags. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Klageforderung besteht nicht. Das Gericht folgte nicht der Auffassung der Klägerin, wonach die Rechtsfolge des Gesetzes auch für den Fall originär unterschiedlicher Provisionshöhevereinbarungen Geltung entfalte, jedenfalls wenn im Ergebnis der geringere vereinbarte Provisionsbetrag in beide Richtungen beansprucht werde. Das Gericht stellte klar, dass der Verstoß gegen das Gesetz zur Nichtigkeit des Maklervertrags mit dem Käufer führt. Der Maklervertrag mit dem Verkäufer bleibt jedoch unberührt. Die Klägerin hatte es in der Hand, den Maklervertrag mit den Käufern nach den Gesetzesanforderungen zu gestalten.
Urteil des Amtsgerichts Köln: Maklervertrag mit unterschiedlichen Provisionen unwirksam. Der Verstoß gegen das Gesetz zur Regelung der Maklerprovisionen führt zur Nichtigkeit des Maklervertrags mit dem Käufer. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Klageforderung besteht nicht. Die Klägerin hatte es in der Hand, den Maklervertrag mit den Käufern nach den Gesetzesanforderungen zu gestalten. […]
LG München II – Az.: 2 O 4028/21 – Urteil vom 30.01.2023
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 44.999,85 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Maklerlohns.
Die Klägerin war aufgrund eines Makler- und Betreuungsauftrags vom 04.10.2020/10.11.2020 für die Eigentümer des Anwesens G. straße …, B. T. tätig, um nach Erwerbern für diese Immobilie zu suchen. Gemäß § 5 dieses Vertrages war hierbei zwischen der Klägerin und den Eigentümern vereinba[…]