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Gemeinschaftsordnungsänderung – Zustimmung der dinglich Berechtigten aus Abt. III der WEG

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Kammergericht Berlin: Zustimmungspflicht aller Miteigentümer bei Änderung der WEG-Gemeinschaftsordnung
Die nachträgliche Einführung einer Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung einer Wohneigentümergemeinschaft, die es einem Teileigentümer ermöglicht, sein Eigentum in Wohnungseigentum umzuwandeln, erfordert die Zustimmung aller Miteigentümer und kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss erreicht werden, es sei denn, es existiert bereits eine solche Öffnungsklausel.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 378 – 402/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die nachträgliche Einführung einer Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung, die eine Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erlaubt, setzt die Zustimmung aller Miteigentümer voraus.
Ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung zur Änderung der Gemeinschaftsordnung ist nur dann gültig und eintragungsfähig, wenn bereits eine entsprechende Öffnungsklausel besteht.
Die beantragte Änderung der Gemeinschaftsordnung durch die Eigentümerversammlung ist ohne die Zustimmung aller Miteigentümer nicht im Grundbuch eintragbar.
Vereinbarungen oder Beschlüsse, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer regeln, wirken gegen Sondernachfolger nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind.
Einstimmige Willenserklärungen aller Wohnungseigentümer sind für die Gültigkeit von Verträgen, die das Verhältnis der Eigentümer untereinander regeln, notwendig.
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zur Änderung der Gemeinschaftsordnung waren nicht einstimmig und basierten nicht auf einer vorhandenen Öffnungsklausel, daher sind sie nicht im Grundbuch eintragungsfähig.
Die Beschwerde gegen die Nicht-Eintragung der Änderung der Gemeinschaftsordnung hatte nur vorläufigen Erfolg, da ein grundlegendes Eintragungshindernis besteht.
Eine nachträgliche Eintragung von Beschlüssen, die nicht auf einer Vereinbarung basieren, ist gegenüber Sondernachfolgern eines Wohnungseigentümers nicht erforderlich und daher nicht eintragungsfähig.


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