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Verkehrsunfall – Gefährdungshaftung von passiv unfallbeteiligten Fahrzeugen

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Tragischer Verkehrsunfall: Komplexe Haftungsfragen geklärt
In einem komplexen und tragischen Fall, der vor das Oberlandesgericht Celle getragen wurde, entfaltete sich eine außergewöhnliche Auseinandersetzung um die Haftungsfragen bei einem Verkehrsunfall. Die Tragödie ereignete sich am 11. August 2018, als ein damals zehnjähriger Junge bei einem Unfall auf der BAB 20 in ein sich aufbauendes Stauende geriet. Der junge Passagier befand sich angeschnallt auf einem Kindersitz auf der Rückbank des VW Golfs seiner Mutter, als sie auf den Stau zufuhren und ihre Geschwindigkeit reduzierten. Ein weiterer beteiligter Verkehrsteilnehmer, der Fahrer eines Seat Ibiza, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, fuhr ebenfalls auf der rechten Fahrspur und verlangsamte seine Fahrt aufgrund des sich aufbauenden Staus.

Direkt zum Urteil Az: 14 U 56/21 springen.

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Unfallverursacher auf der Überholspur
Ein von hinten kommender Dodge Ram 1500 auf der Überholspur, geführt von einer weiteren beteiligten Person, näherte sich der sich verlangsamenden Fahrzeugkolonne. In der nachfolgenden Kollision war das Kind, als unschuldiger Mitfahrer, schwer betroffen.
Anpassung des Ersturteils durch das Oberlandesgericht
Nachdem das Landgericht Hannover in erster Instanz geurteilt hatte, legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Celle ein. Das OLG Celle änderte das vorherige Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover und fasste es neu.
Die Verantwortung der Beklagten
Die Beklagte, bei der der Seat Ibiza versichert war, wurde in dem neu gefassten Urteil als Gesamtschuldnerin neben dem I. Versicherungsverein a.G. und der R. Versicherung AG anerkannt. Sie wurde verpflichtet, dem Kläger alle immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 5 Millionen Euro gemäß der Haftungshöchstsumme nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Kosten für die Rechtsverfolgung und das Verfahren
Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 24.501,51 € nebst Zinsen verurteilt. Sie wurde auch mit den Kosten des gesamten Rechtsstreits belastet. Allerdings wurden weitergehende Ansprüche des Klägers abgewiesen und die weitere Berufung zurückgewiesen.

Dieser Fall verdeutlicht die Komplexität und die potenziellen finanziellen Folgen, die Haftungsfragen im Kontext von Verkehrsunfällen mit sich bringen können, insbesondere wenn unsch[…]


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