OLG München – Az.: 10 U 5726/20 – Urteil vom 24.02.2021
I. Auf die Berufung des Klägers vom 28.09.2020 wird das Endurteil des LG München I vom 21.08.2020 (Az. 17 O 11012/19) in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 2.820,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache weit überwiegend Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Verstoß des klägerischen Fahrzeugführers gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO sowie einen Verstoß des Beklagten zu 2) gegen §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 7 StVO angenommen, obwohl der streitgegenständliche Unfall aufgrund der umfassend und sorgfältig durchgeführten Beweisaufnahme nicht aufklärbar war. In der Folge hieraus hat das Erstgericht zu Unrecht eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers vorgenommen. Angesichts der Unaufklärbarkeit des Unfallherganges ist vorliegend nur eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 angemessen, so dass die Berufung weit überwiegend Erfolg hat.
1. Dem Erstgericht ist kein Fehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen.
Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden bzw. sonst ersichtlich sind.
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. BGH VersR 2005, 945; Senat, Urt. v. 9.10.2009 – 10 U 2965/09 [juris] und v. 21.6.2013 – 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektiv[…]