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Gesundheitsfragen – falsche Beantwortung

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Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 140/08
Urteil vom 28.10.2009

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2009 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer beim Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, abgeschlossenen Selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung nebst Erstattung gezahlter Prämien und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten Sowie die Feststellung des Fortbestands dieses Versicherungsvertrages.

Der Kläger beantragte am 16. Juli 2004 über eine Versicherungsmaklerin beim Beklagten den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Antragsformular, das der für die Maklerin auftretende Zeuge S. ausfüllte, wurden insbesondere die Fragen nach Krankheiten, Unfallfolgen oder körperlichen Schäden des Rückens oder Nackens innerhalb der letzten fünf Jahre verneint. Tatsächlich war der Kläger im Dezember 1999, im Juli 2001 und im Mai 2004 jeweils wegen Rückenschmerzen, die zumindest mit drei Massageterminen therapiert wurden, bei seinem Hausarzt in Behandlung gewesen.

Im Februar 2005 beantragte der Kläger unter Beifügung einer generellen Schweigepflichtentbindungserklärung, Deren genauer Inhalt nicht feststeht, beim Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, da er wegen einer psychischen Erkrankung seine bisherige Tätigkeit als angestellter Musiklehrer dauerhaft nicht mehr ausüben könne. Unter Hinweis auf unrichtige Angaben zu den Gesundheitsfragen bei Stellung des Versicherungsantrages trat der Beklagte im Oktober 2005 vom Vertrag zurück und Focht seine Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung an.

Der Kläger behauptet, nach seinem Wissen hätten den genannten Behandlungen beim Hausarzt Lediglich harmlose Muskelverspannungen zu Grunde gelegen. Gleichwohl habe er diese dem Zeugen S. mitgeteilt. Dieser Jedoch habe geäußert, wegen der Folgenlosigkeit der Beschwerden Müsse hierzu nichts angegeben werden.

Der Kläger ist der Ansicht, da er keine gefahrerheblichen und Betriebsräte mitteilungsbedürftigen Umstände verschwiegen habe, sei der Beklagte Weder zum Rücktritt noch zur Anfechtung berechtigt. Jedoch selbst wenn ein Anfechtungsgrund vorgelegen hätte, wäre der Beklagte nach Treu […]


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