Landgericht Siegen – Az.: 1 S 35/16 – Urteil vom 29.07.2016
Die Berufung der Verfügungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 08.04.2016, Az.: 14 C 1/16 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungskläger.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr ist das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 08.04.2016, Az.: 14 C 1/16, im Ergebnis richtig.
1.
Die Verfügungskläger haben keinen Verfügungsanspruch auf Untersagung der Zutrittsgewährung, insbesondere durch Einbau neuer Schlösser, gegen den Verfügungsbeklagten.
Für den Verfügungsanspruch auf Untersagung der Zutrittsverwehrung kommt es ausschließlich auf die Besitzverhältnisse zum Zeitpunkt des Ausschlusses an. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des 2003 geschlossenen Pachtvertrages ist zur Beantwortung dieser Frage nicht entscheidend. Dies folgt bereits daraus, dass ein Anspruch auf Untersagung der Zutrittsverwehrung im Wege der einstweiligen Anordnung aus §§ 861, 862 BGB folgen kann. Anspruchsinhaber eines solchen Anspruchs ist der bisherige unmittelbare Eigen- oder Fremdbesitzer, unabhängig davon, ob er ein Besitzrecht gegenüber dem Schuldner hat oder nicht (vgl. Bassenge, in: Palandt-BGB, 74. Aufl., § 861 Rn. 6; § 862 Rn. 2 mwN; Joost, in: MüKo-BGB, 6. Aufl., § 861 Rn. 5). Da die Verfügungskläger nach dem aktuellen Vortrag (vgl. Schriftsätze vom 07.06.2016, Bl. 279 d. A. und vom 08.06.2016, Bl. 309 d. A.) auch jetzt noch von dem angeblichen Besitz ausgeschlossen wurden, handelt es sich um einen begehrten Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes und nicht um – rechtlich ebenfalls denkbaren – nur vorbeugenden possessorischen Besitzschutz (vgl. dazu etwa OLG Rostock, OLG-NL 2001, 279 (280)).
Der insofern erforderliche Besitz muss in irgendeiner Form nach außen hin erkennbar sein. Dabei hängt die Frage, in wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache oder Immobilie befindet, maßgeblich von der Verkehrsanschauung, d. h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend der Anschauung des täglichen Lebens, ab (vgl. BGH NJW 1987, 2812 (2813)).
Die Kammer ist nach der mündlichen Verhandlung und der dabei erfolgten erneuten Vernehmung der Zeugen H und T, insbesondere auch nach Auswertung der vorgelegten Lichtbilder (vgl. Bl. 212ff., 285ff. d. A.) beider Parteien, nicht im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugt, dass ein möglicher Besitz durch die Verfügungskläger bei Betreten des Hauses im Januar 2016 und dann fo[…]