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Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters im Bauprozess

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OLG Koblenz – Az.: 14 W 72/12 – Beschluss vom 03.02.2012

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. September 2011 aufgehoben:

Der Antrag der Kläger, die Kosten des Privatgutachters …[A] von 4.885,55 € gegen die Beklagte festzusetzen, wird abgelehnt.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 4.885,55 €
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beauftragung eines Privatgutachters war nicht erforderlich, so dass es sich bei den dadurch verursachten Kosten nicht um notwendigen Prozessaufwand handelt.

Ausweislich seiner Stundenauflistung (Bl. 596/ 597 GA) hat der Privatgutachter …[A] das Klageverfahren von Februar 2007 bis November 2010 beratend begleitet. Warum die Kläger darauf angewiesen waren, erschließt sich dem Senat anhand der Prozessakten nicht. Insoweit ist zu sehen:

Es ging um Baumängel. Der Klage vorgeschaltet war ein selbständiges Beweisverfahren. Dort hatte der Sachverständige …[B] ein Gutachten erstattet, auf das die Anspruchsteller in ihrer Klage ausdrücklich Bezug nahmen. Das war ausreichend.

Im Übrigen entspricht es gefestigter Senatsrechtsprechung, dass der Bauherr sich im Gewährleistungsprozess gegen die Baufirma darauf beschränken kann, die Mangelsymptome zu beschreiben. Darlegungen zu deren Ursache sind in der Regel nicht erforderlich. Weshalb die Kläger derartigen Vortrag gleichwohl für geboten hielten und dafür  der Hilfe des Privatsachverständigen bedurften, ist nicht aufgezeigt.

Auch der Einwand, trotz des rundum für die Berechtigung der Klageansprüche sprechenden Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen hätten die Kläger auch hiernach der Hilfe des Privatgutachters …[A] bedurft, um den von der Beklagten und ihrer Streithelferin eingeholten Privatgutachten sachgemäß entgegentreten zu können, verfängt nicht.

Das Gericht hatte in diesem Verfahrensstadium die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen angeordnet, von der es sich (mangels weiterer Zuladungen) eine abschließende Sachaufklärung versprach.  Wären die für die Kläger sprechenden Feststellungen und Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen aus dessen schriftlichen Gutachten bei seiner Anhörung durchgreifend erschüttert worden, hätte der Rechtsstreit sicher nicht ohne ein neues gerichtliches Gutachten entschieden werden können. Denn auf die Privatgutachten der Beklagten und ihrer Strei[…]


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