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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall -Ersatz kompatibler Schäden bei Vorschäden

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LG Köln – Az.: 4 O 111/16 – Urteil vom 16.03.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Ersatz von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 21.11.2014 war der Kleintransporter der Marke mit der FIN ZCF… (im Folgenden: Klägerfahrzeug), welcher seit dem 06.07.2010 auf den Kläger zugelassen war, am Rand der C-Straße in Köln-Porz abgeparkt. Gegen 17:45 Uhr stieß der von Herrn D gesteuerte und bei der Beklagten haftpflichtversicherte LKW der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen …, welchen der Arbeitgeber des Fahrers gemietet hatte, sowohl gegen das genannte Fahrzeug Iveco als auch gegen das ebenfalls dort abgeparkte Fahrzeug vom Typ Mercedes Benz CL 500 AMG des Herrn F. Herr D rief die Polizei, die den Unfall aufnahm und ihn mit einem Verwarnungsgeld von 35,00 EUR belegte.

Das Klägerfahrzeug hatte bereits vor diesem Ereignis einen Schaden vorne rechts erlitten, welches seinerzeit von dem Privatsachverständigen V begutachtet worden war (vgl. Bl. 121-128 GA). Infolge dessen hatte der rechte Außenspiegel gefehlt, der Griff der Schiebetür war defekt gewesen und die Scheibe der Schiebetür war eingeschlagen gewesen; inwieweit diese Schäden bis zum hier gegenständlichen Schadensereignis behoben worden sind, ist zwischen den Parteien streitig.

Nach dem Unfallereignis beauftragte der Kläger die A ein Schadensgutachten zu erstellen. Dieser ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 5.100,00 EUR, einen Restwert von 1.370,00 EUR sowie Netto-Reparaturkosten von 4.450,39 EUR. Eine Reparatur veranschlagte er mit vier Arbeitstagen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Privatsachverständigen vom 03.12.2014 (Anlage K1 = Bl. 6-16 GA) verwiesen.

Mit Schreiben vom 16.01.2015 (Anlage K3 = Bl. 18-19 GA) forderte der klägerische Prozessbevollmächtigte namens der Frau O, der Schwester des Klägers, an welche dieser – was streitig ist – das Fahrzeug sicherungsübereignet habe, die Beklagte unter Vorlage des genannten Sachverständigengutachtens auf, ihre Einstandspflicht anzuerkennen und die Kostenrechnung der A vom 03.12.2014 (Anlage K4 = Bl. 20 GA) in Höhe von 785,97 EUR zu be[…]


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