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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Schimmelbeseitigung im Schlafzimmer – Mietminderung bei Schimmelbefall

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LG Lübeck, Az.: 1 S 106/13, Urteil vom 07.03.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.7.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eutin – 23 C 270/12 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen; auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen, §§ 540, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

II.

Symbolfoto: Von Cegli/Shutterstock.com

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Beklagten zur Beseitigung des im Schlafzimmer der von den Klägern gemieteten Wohnung Anfang des Jahres 2012 aufgetretenen Schimmels verurteilt. Ebenfalls zu Recht hat es die auf Zahlung des von den Klägern in den Monaten Februar bis Mai 2012 einbehaltenen Minderungsbetrags von 15 % der Bruttomiete und der Kosten für die Besichtigung des Schadens durch den Maler … (Anlage B 2) gerichtete Widerklage abgewiesen.

Der Anspruch der Kläger als Mieter gegen die Beklagten als Vermieter auf Beseitigung des Schimmels ergibt sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift regelt die Pflicht des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit des Mieters in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Der im Schlafzimmer aufgetretene Schimmel widerspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch und ist daher zu entfernen. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn die Kläger das Auftreten des Schimmels zu vertreten hätten. Dies hat das Amtsgericht zu Recht verneint. Das Amtsgericht hat insoweit das von ihm eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 18.12.2012 und dessen Ergänzung durch die Erläuterung durch den Gutachter in der mündlichen Verhandlung vom 4.6.2013 zutreffend gewürdigt. Alleine dass der Sachverständige aus technischer Sicht keinen baulichen Mangel festgestellt und die Ursache des Schimmels in dem Wohnverhalten der Kläger gesehen hat, schließt deren Anspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus[…]


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