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Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage – Einordnung des Vertrages

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Klage wegen mangelhafter Photovoltaikanlage abgewiesen – Gericht urteilt über Mängel
Der Fall betrifft einen Streit um wechselseitige Ansprüche aus einem Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage, wobei das OLG Köln unter anderem entschied, dass dem Beklagten wegen der mangelhaften Montage Schadensersatz in Höhe von 14.308,23 EUR zusteht und die Klage des Klägers auf Zahlung seiner Schlussrechnung abgewiesen wird.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 71/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Streit dreht sich um Ansprüche aus einem Vertrag über Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage.
Das OLG Köln gewährt dem Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Montage und weist die Forderung des Klägers ab.
Der Beklagte ist zur Minderung berechtigt wegen nicht gleichwertiger Wechselrichter.
Schadensersatzansprüche des Beklagten wegen Mindereinnahmen durch defekte Wechselrichter wurden abgelehnt.
Die Verjährung der Ansprüche des Beklagten wurde durch Verhandlungen und ein Anerkenntnis des Klägers gehemmt.
Das Gericht sieht keine Verbrauchereigenschaft des Beklagten hinsichtlich des Vertrags über die Photovoltaikanlage.
Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.


Photovoltaikanlagen und Rechtsfragen
Photovoltaikanlagen haben in den letzten Jahren einen großen Zuspruch erfahren. Immer mehr Privatpersonen und Unternehmen investieren in erneuerbare Energien. Doch was viele nicht wissen: Bei der Installation und dem Betrieb von Solaranlagen können einige rechtliche Fallstricke lauern.

Mit dem Erwerb einer Photovoltaikanlage gehen oft komplizierte Vertragsbeziehungen einher. Damit der Sonnenstrom auch wirklich fließen kann, sind viele Aspekte zu beachten: Ist der Vertrag ein Werkvertrag, ein Kaufvertrag oder sogar ein Vertrag über ein Gesamtwerk? Wer haftet für Mängel und Fehler? Welche Ansprüche haben Eigentümer bei Problemen? Hier zeigt sich häufig ein Graubereich beim Schnittfeld zwischen Energiewirtschaft und Rechtsprechung.

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