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Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel – Pflicht zur Beseitigung von Bohrlöchern

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AG München – Az.: 473 C 32372/13 – Urteil vom 18.02.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.023,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren einen restlichen Kautionsbetrag in Höhe von € 2.023,00.

Die Parteien schlossen am 01.04./13.04.2007 einen Mietvertrag über die Wohnung Nr. 71 im 1. OG im Haus in der … in … Mietbeginn war der 01.05.2007. Die Kläger leisteten eine Kaution in Höhe von € 2.790,00. Ursprüngliche Vermieterin war Frau … Der Beklagte ist in das Mietverhältnis eingetreten.

§ 10 des Mietvertrages lautet:

Symbolfoto: Von Syda Productions /Shutterstock.com

„Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf seine Kosten; sie müssen fachgerecht ausgeführt sein. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das wischfeste Weißeln der Wände, das Weißeln der Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und sonstiger Versorgungsleitungen sowie der Fensterrahmen,“ vgl. § 10 des Mietvertrages, Blatt 18 der Akte.

Das Mietverhältnis endete zum 26.04.2013.

Mit Schreiben vom 08.05.2013 forderte der Beklagte die Kläger mit Fristsetzung bis 21.5.2013 auf, die Schönheitsreparaturen in der streitgegenständlichen Wohnung durchzuführen.

Mit Schreiben des … vom 22.05.2013 haben die Kläger dem Beklagten mitgeteilt, dass wegen Unwirksamkeit der Klausel des Mietvertrages keine Durchführung von Schönheitsreparaturen geschuldet sei.

Mit Schreiben vom 06.07.2013 rechnete der Beklagte über die Kaution ab und nahm einen Abzug in Höhe von € 2.023,00 für Malerarbeiten vor. Mit Schreiben der Kläger vertreten durch den … vom 01.08.2013 wurde der Beklagte aufgefordert, durch Freigabeerklärung die Kautionssumme den Klägern auch insoweit zur Verfügung zu stellen. Hierfür wurde dem Beklagten eine Frist bis 16.08.2013 gesetzt. Der Beklagte hat die Kosten für Malerarbeiten vom Mietkautionsk[…]


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