Das Bundeskabinett hat am 18.06.2003 den Entwurf eines Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt beschlossen. Dieses Gesetz soll einen zentralen Punkt in der Agenda 2010 darstellen.
1. Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes wird geändert:
Der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (dieses findet Anwendung auf Betriebe mit mehr als 5 Arbeitnehmern) soll flexibel gestaltet werden. Zusätzlich eingestellte Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen werden auf diesen Schwellenwert nicht angerechnet. Die Regelung soll zunächst bis zum 31.12.2008 gelten.
2. Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen: Die bei notwendigen Kündigungen erforderliche Sozialauswahl wird beschränkt auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers. Leistungsträger eines Betriebes müssen in die Sozialauswahl nicht mehr einbezogen werden, wenn ihre Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder der Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Anmerkung: Derzeit entfällt nach § 1 Abs. 3 S. 2 Kündigungsschutzgesetz eine Sozialauswahl dann, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bedingen und damit der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen.
3. Gesetzlich geregelter Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer soll selbst entscheiden können, ob er innerhalb von 3 Wochen gerichtlich gegen die Kündigung vorgeht oder statt dessen die gesetzliche Abfindung, in Höhe von 0,5 eines Monatsverdienstes für jedes Jahr der Beschäftigung, beansprucht.
4. Befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern werden für Existenzgründer erleichtert: In den ersten 4 Jahren nach einer Unternehmensgründung können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von 4 Jahren abgeschlossen werden.
5. Einheitliche Klagefrist von 3 Wochen gegen Kündigung wird eingeführt.
6. Arbeitslosengeld – Anspruchsdauer wird verkürzt: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld soll grundsätzlich auf 12 Monate, für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr auf höchstens 18 Monate begrenzt werden.
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Die Jahresschulnote muss nicht aus dem Mittelwert der Leistungen aus dem 1. und 2. Schulhalbjahr gebildet werden. Ein Lehrer darf im Rahmen seines Ermessensspielraums die Leistungen im 2. Schulhalbjahr stärker in die Jahresschulnote einfließen lassen, als die Leistungen im 1. Schulhalbjahr. Im vorliegenden Fall hat der Lehrer die Leistungen im […]