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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten

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OLG München – Az.: 10 U 6761/19 – Urteil vom 24.03.2021

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 25.11.2019 wird das Endurteil des LG München I vom 25.10.2019 (Az. 14 O 4181/19) in Nr. 1, 3, 4 und 5 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die B. Bank (…81, AG München), …, …, 7.191,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 13.02.2019, die Beklagte zu 2) seit 12.07.2019 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 685,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 04.03.2019, der Beklagte zu 2) seit 12.07.2019 zu bezahlen.

3. Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.975,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2019 zu bezahlen.

4. Die Beklagten werden schließlich verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 484,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.07.2019 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 30 % und die Beklagten samtverbindlich 57 % sowie die Beklagte zu 1) weitere 13 %.

Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 30 % und die Beklagten samtverbindlich 57 % sowie die Beklagte zu 1) weitere 13 %.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

I. Das Erstgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz dem Grunde nach bejaht und rechtsfehlerfrei eine Haftungsquote von 100 % zu Lasten der Beklagten angenommen. Der Senat hält die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts für zutreffend, so dass die Berufung der Beklagten bezüglich ihrer Einwendungen gegen den Anspruch dem Gr[…]


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