Außerordentliche Kündigung wegen Patientenaktenfälschung
Das Gericht wies die Klage einer Sprechstundenhilfe gegen ihre außerordentliche Kündigung ab. Die Klägerin, beschäftigt in einer Hautarztpraxis, wurde der Fälschung der elektronischen Patientenakte und der Nichterfüllung ihrer Arbeitspflichten bezichtigt. Das Gericht befand, dass das Verhalten der Klägerin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machte, trotz ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Außerordentliche Kündigung: Die Klägerin wurde wegen schwerwiegender Verletzung ihrer Arbeitspflichten außerordentlich gekündigt.
Arbeitspflichtverletzung: Kern des Vorwurfs war die nicht erfolgte Versendung eines Patientenrezepts und die anschließende Manipulation der Patientenakte.
Glaubwürdigkeit: Das Gericht fand die Darstellung der Beklagten glaubhafter als die der Klägerin.
Vertrauensbruch: Die Manipulation der Patientenakte galt als erheblicher Vertrauensmissbrauch.
Kleine Betriebsgröße: Besondere Berücksichtigung fand die kleine Größe des Betriebs, wodurch Vertrauen zwischen den Mitarbeitern essentiell ist.
Abwägung der Interessen: Trotz langer Betriebszugehörigkeit überwogen die Interessen der Beklagten.
Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage der Klägerin ab, und sie muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte.
Fristlose Kündigung im Arbeitsrecht – Ein sensibles und entscheidendes Thema