Kündigungsschutz: Gericht weist fehlerhafte Entlassung wegen mangelnder Sprachkenntnisse zurück
Die Kündigungen eines Arbeitnehmers wegen Schlechtleistung und betriebsbedingter Gründe wurden vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz als nicht gerechtfertigt befunden; demnach bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung sowie auf die Entfernung einer unzutreffenden Abmahnung aus seiner Personalakte. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, dass Kündigungen auf soliden und gerechtfertigten Gründen basieren müssen und dass die Weiterbildung von Mitarbeitern als Alternative zur Kündigung in Betracht gezogen werden sollte.
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â Das Wichtigste in Kürze
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Kündigungen eines Arbeitnehmers aus verhaltens- und betriebsbedingten Gründen als nicht gerechtfertigt erachtet.
Der Arbeitnehmer behält sein Anrecht auf Weiterbeschäftigung und die Entfernung einer irrtümlichen Abmahnung aus seiner Personalakte.
Der Fall betont die Bedeutung einer fundierten Begründung für Kündigungen und die Erwägung von Mitarbeiterfortbildungen als Kündigungsalternative.
Der Arbeitgeber muss bei einer Anhebung des Anforderungsprofils konkret darlegen, warum die Kündigung nicht durch mildere Mittel wie Umschulung oder Fortbildung vermieden werden konnte.
Diskriminierende Annahmen bezüglich der Lernfähigkeit älterer Arbeitnehmer sind rechtlich unhaltbar und nicht hinnehmbar.
Die unternehmerische Entscheidung, nur noch Arbeitnehmer mit bestimmten Qualifikationen zu beschäftigen, muss sachlich begründet und nachvollziehbar sein.
Eine Abmahnung muss spezifisch, gerechtfertigt und verhältnismäÃig sein, um in der Personalakte verbleiben zu dürfen.
Das Urteil stÃ[…]