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Fristlose Kündigung – lesen von E-Mails an Vorgesetzten

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 290/21 – Urteil vom 02.11.2021

Leitsätze: Das Lesen einer offensichtlich an einen anderen Adressaten gerichtete Email sowie das Kopieren und die Weitergabe des Emailanhangs (privater Chatverlauf) an Dritte kann im Einzelfall eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, auch wenn eine Zugriffsberechtigung auf das Emailkonto für dienstliche Tätigkeiten vorliegt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.04.2021, Az. 8 Ca 3432/20 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Die Beklagte ist Teil des Kirchenkreises J . Der Kirchenkreis J wird durch seinen Superintendenten, Herrn S , vertreten. Herr S war Vorgesetzter des Pfarrers der Beklagten, Herrn C . Der Kirchenkreis J ist Teil der Evangelischen Kirche im R .

Die Klägerin, geboren am 1966, verheiratet, war bei der Beklagten seit November 1997, zuletzt als Küsterin und in der Verwaltung unter anderem mit der Buchhaltung zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 2.350,00 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT-KT Anwendung. Gemäß § 33 Abs. 3 BAT-KT in Verbindung mit § 55 Abs. 1, § 53 Abs. 4 BAT-KF in der bis zum 30.06.2007 geltenden Fassung ist das Arbeitsverhältnis seitens der Beklagten nur noch aus einem in der Person oder in dem Verhalten der Klägerin liegenden wichtigen Grund kündbar. Für die Tätigkeit in der Verwaltung war die Klägerin berechtigt, auf das Emailkonto der Kirchengemeinde zuzugreifen.

Im Jahr 2019 gewährte die Beklagte Frau A Kirchenasyl. Nach Behauptung der Beklagten reiste Frau A mit einem Studentenvisum über F nach Deutschland ein und stammt aus dem I . Herr C und Frau A hatten im Jahr 2019 eine Beziehung, deren Art zwischen den Parteien im Streit steht.

Anfang Oktober 2019 unternahm Frau A , die an psychischen Problemen litt, einen Suizidversuch.

Anfang November 2019 übersandte Herr S an Herrn C eine Email an Emailadresse der Kirchengemeinde. In dieser Email erklärte Herr S , dass sich Frau A im Kirchenasyl in Wu befinde. Zudem soll nach Behauptung der Klägerin in der Email Herr C auf das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren wegen eines möglicherweise strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens in Umgang mit Frau A hingewiesen worden sein.

Mitte November 2019 griff die Klägerin auf das Emailkonto[…]


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