Arbeitnehmer muss Kündigung akzeptieren trotz verspäteter Zustellung
Im Fall Az.: 7a Sa 109/15 entschied das Thüringer Landesarbeitsgericht, dass eine Kündigung wegen fehlender Mitteilung eines Adresswechsels durch den Arbeitnehmer treuwidrig verzögert zuging und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht wie ursprünglich vom Arbeitnehmer angefochten zum 31. Oktober, sondern bereits zum 26. September 2013 endete.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Thüringer Landesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitnehmer, der seinen Adresswechsel nicht mitteilt, sich nicht auf den verspäteten Zugang einer Kündigung berufen kann.
Die Kündigung wurde fristgerecht innerhalb der Probezeit zugestellt, nachdem der Arbeitgeber die neue Adresse des Arbeitnehmers erfuhr und erneut versandte.
Ein Arbeitnehmer muss sicherstellen, dass er für rechtserhebliche Erklärungen erreichbar ist, insbesondere während einer Probezeit.
Das Gericht sah es als treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers an, die Kündigung wegen fehlender Adressmitteilung verspätet zu erhalten.
Die Kündigungsfrist von zwei Wochen wurde eingehalten, und das Arbeitsverhältnis endete somit rechtswirksam zum 26. September 2013.
Der Arbeitnehmer trug den Großteil der Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision des Urteils wurde zugelassen, was zeigt, dass die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Dieses Urteil betont die Bedeutung der Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der Pflichten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben.
Arbeitnehmerpflichten bei Adresswechsel
Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber über einen Adresswechsel unverzüglich zu informieren. Dies folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben im Arbeitsverhältnis. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Insbesondere während der Probezeit