Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 B 993/22 – Beschluss vom 17.11.2022
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der am 20. Juni 2022 unter dem Aktenzeichen 8 K 2138/22 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2022 wird wiederhergestellt, soweit diese sich auf die Beseitigung von Werbeanlagen bezieht, und angeordnet, soweit darin Zwangsgelder angedroht sind.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Beseitigungsanordnungen in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2022 (im Folgenden: Ordnungsverfügung) wiederherzustellen beziehungsweise bezüglich der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt.
Die Ordnungsverfügung, mit der der Antragsgegner dem Antragsteller aufgegeben hat,
1. die Fensterwerbung in Form einer bedruckten Stoffbahn mit dem Inhalt „Parteiname, Eichenkranz, Schriftzug ‚Bürgerbüro I.‘“ und Internetadresse in grün-weiß (gesamte Fensterfläche linkes Schaufenster),
2. die Fensterwerbung in Form einer bedruckten Stoffbahn mit dem Inhalt „Parteiname, Schriftzug ‚Nationalisten helfen Nationalisten‘, Schriftzug ‚Deutschlandweit Unterkünfte für ukrainische Nationalisten gesucht‘, Kontaktdaten“ (gesamte Fensterfläche rechtes Schaufenster),
3. das Schild aus Metall rechts neben der Tür (Parteiname und Parteisymbole, Öffnungszeiten und Schriftzug „Kleiderkammer/Tiertafel“) in grün-weiß,
die an beziehungsweise in dem Gebäude E.-straße 5 in I. angebracht sind, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Androhung von Zwangsgeldern binnen zwölf Tagen zu entfernen, ist bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig, sodass an der Vollziehung dieser Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Die Ordnungsverfügung hat sich entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht dadurch teilweise erledigt, dass der Antragsteller der Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Schildes aus Metall (im Folgenden: Schild) zwischenzeitlich nachgekommen ist.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widersp[…]