OLG Frankfurt – Az.: 15 U 37/16 – Urteil vom 08.12.2017
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Februar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Kassel – 7 O 652/12 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.157,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2012 sowie 546,69 € vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. Mai 2012 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger als Eigentümer eines Pkw Marke1, amtliches Kennzeichen …, nimmt die Beklagte in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am … 2012 gegen 0:15 Uhr in der Straße1 in Stadt1 ereignet haben soll, auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger behauptet, er habe seinen Pkw am Abend des … 2012 ordnungsgemäß am Straßenrand in der Straße1 geparkt. Der Fahrer des bei der Beklagten kraftfahrhaftpflichtversicherten Pkw Marke2, amtliches Kennzeichen …, der Zeuge A, sei bei winterglatter Fahrbahn von der Fahrspur abgekommen und gegen seinen am Straßenrand stehenden Pkw gefahren.
Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte für das klägerische Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 12.018,94 € brutto, den Wiederbeschaffungswert bezifferte er mit 10.200,- € brutto, den Restwert mit 4.800,- €.
Nachdem der Kläger sein Fahrzeug im Folgenden zu einem Preis von 5.000,- € veräußert hatte, verlangt er von der Beklagten Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 3.571,43 € (Wiederbeschaffungswert 8.571,43 € netto abzgl. erzielter Restwert 5.000,- €), eine Kostenpauschale von 25,- €, Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 778,65 € sowie Mietwagenkosten in Höhe 782,10 €, insgesamt 5.157,18 €, ferner die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,69 €.
Die Beklagte macht geltend, dass es sich nicht um einen Unfall im Sinne eines unfreiwilligen Geschehens handele, es lägen erhebliche Indizien dafür vor, dass das Unfallereignis zwischen den Beteiligten abgesprochen gewesen sei.
Durch das angefochtene Urteil, auf das gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Anhörung des Klägers, Vernehmung der Zeugen A und B sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C die Klage abgewiesen.
Dem Kläger stünden keine Schadensersatzansp[…]