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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilungserklärung und Schlichtungsverfahren

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AG Halle (Saale)
Az.: 120 C 4174/09
Urteil vom 09.03.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Kläger sind Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie streiten um Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens.
Die Teilungserklärung enthält folgenden Passus:
„ § 12 Vorschaltverfahren
Die Wohnungseigentümer sind gegenseitig verpflichtet, vor Inanspruchnahme des wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens nach § 43 WEG den Verwaltungsbeirat zwecks Schlichtung der aufgetretenen Streitfrage anzurufen. Nur wenn dabei die Streitfrage nicht gelöst werden kann, hat der Wohnungseigentümer die Möglichkeit, das Wohnungseigentumsgericht anzurufen.“
Im Jahre 2008 kam es in der Wohnungseigentümergemeinschaft zu mehreren Wasserrohrbrüchen, u. a. auch in der Sondereigentumseinheit der Kläger.
Die Kläger sind der Auffassung, der dadurch entstandene Schaden müsste durch die Beklagte getragen werden. Dazu habe es eine Absprache mit der Verwalterin der Beklagten gegeben, wonach aus drei Kostenvoranschlägen ein Durchschnittswert gebildet werden solle für die Höhe des Ersatzanspruches. Die Kläger behaupten, die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft habe durch eine fehlerhafte Spülung des Wasserrohrsystems den Schadensfall herbeigeführt. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, wie erkannt.
Sie bestreiten etwaige Absprachen über die Einstandspflicht der Beklagten und sehen bei dieser keine Verantwortlichkeit für die Schäden. Im Übrigen meinen sie, der Klage fehle mangels durchgeführten Schlichtungsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis.
Für die[…]


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