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Fristlose Kündigung bei Störung des Betriebsfriedens

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LAG: Abmahnung vor Kündigung wegen Fehlverhaltens am Arbeitsplatz erforderlich
Im vorliegenden Fall ging es um die rechtliche Überprüfung der Wirksamkeit einer fristlosen, sowie einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung, ausgesprochen von der Arbeitgeberin gegenüber einem Mitarbeiter wegen dessen Verhaltens, das als Störung des Betriebsfriedens gewertet wurde. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt befand, dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt sei, jedoch auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung keinen Bestand habe, da eine vorherige Abmahnung fehlte und dem Mitarbeiter somit eine Chance zur Verhaltensänderung nicht gegeben wurde.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 95/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters wegen angeblicher Störung des Betriebsfriedens ungerechtfertigt war.
Ebenso wurde festgestellt, dass auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht haltbar ist, da dem Mitarbeiter vorher keine Abmahnung erteilt wurde.
Der Mitarbeiter hatte mehrfach vermeintliche Sicherheitsrisiken gemeldet, was letztlich zum Kündigungsversuch führte.
Die ordentliche Kündigung scheiterte unter anderem daran, dass eine Abmahnung als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung fehlte.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Bewertung von Mitarbeiterverhalten im Kontext der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber und unter Berücksichtigung aller Umstände erfolgen muss.
Es wurde außerdem auf die Wichtigkeit von klaren Kommunikationsprozessen und angemessenen Reaktionsmaßnahmen des Arbeitgebers vor Ausspruch einer Kündigung hingewiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, was die Endgültigkeit der Entscheidung unterstreicht.

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