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Gewährleistung VOB-Vertrag – Überflutungsgefahr eines Gebäudes als wesentlicher Mangel

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Oberlandesgericht Bremen – Az.: 5 U 38/10 – Urteil vom 08.12.2011

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichte Bremen, 4. Zivilkammer, vom 29.10.2010 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 155.288,35 € nebst Zinsen in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank seit dem 16.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 47.575,00 € nebst Zinsen in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank seit dem 16.12.2005 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 155.288,35 € nebst Zinsen in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank seit dem 16.12.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin die Hälfte aller weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin in Zukunft dadurch entstehen, dass ein Austausch solcher Fenster der Fassade der Südseite des Büro- und Ausstellungsgebäudes in Bremen, Haferwende 7, erforderlich wird, die nicht von den infolge der mangelhaften Erstellung der Fassade auftretenden Schlieren und Verätzungen gereinigt werden können.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) und die Berufung des Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen.

Für die Kosten der ersten Instanz gilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 43%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 34%, die Beklagte zu 1) alleine 6% und der Beklagte zu 2) alleine 17%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin 54% und die Beklagte zu 1) 46%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin 33%, der Beklagte zu 2) 67 %.

Für die Kosten der Berufung gilt: Von den bis zur Berufungsrücknahme der Klägerin am 10.02.2011 entstandenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 44%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 33%, die Beklagte zu 1) alleine 6% und der Beklagte zu 2) alleine 17%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin 56% und die Beklagte zu 1) 44%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin 31%, der Beklagte zu 2) 69 %.

Von den nach der Berufungsrü[…]


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