BGH
Az: X ZR 184/04
Urteil vom 07.11.2006
Leitsätze:
a) Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 Abs. 1 BGB genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbedarf vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist.
b) Sofern das Geschenk werthaltig ist, wird der Rückgewähranspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker das Geschenk zeitweise jedenfalls nicht ohne weiteres zur Unterhaltssicherung verwenden kann.
c) Der Rückgewähranspruch ist nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 2 ZPO der Pfändung nicht unterworfen.
d) Die Kenntnis der Überleitungsvoraussetzungen steht der Aufrechnung des Beschenkten gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Schenker nicht entgegen, wenn der Gegenanspruch entstanden ist, bevor der Beschenkte Kenntnis von der Überleitungsanzeige erhalten hat.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. November 2004 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
In Höhe eines Betrages von 452,49 EUR nebst Zinsen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 21. Juni 2002 zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Stadt nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Herausgabe einer Schenkung wegen Notbedarfs in Anspruch.
Im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige brachte das Jugendamt der Klägerin den Sohn des Beklagten vom 2[…]