Streit um Gebäudeversicherungsansprüche nach Brandschaden
Im Fokus dieser Auseinandersetzung steht ein Fall, der die komplexen Bedingungen und Klauseln von Gebäudeversicherungen beleuchtet. Ein Hauseigentümer hat nach einem Brandereignis einen Rechtsstreit mit seiner Versicherung aufgenommen. Das Problem in diesem Fall: Es wurden Brandschutz-Sicherheitsvorschriften missachtet. Der Kläger erhebt Forderungen auf weitere Entschädigungsleistungen infolge des Brandschadens, während der beklagte Versicherer sich weigert, diese zu erfüllen. Ein wichtiger Punkt im Streit ist die Frage, ob der Kläger über bestimmte Aspekte der Versicherungsbedingungen ordnungsgemäß informiert wurde.
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Ein kniffliger Anfang der Gebäudeversicherung
Der Kläger hat für sein Mehrfamilienhaus im Jahr 2015 eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Dabei trat der erste Stolperstein auf: Die Versicherung erfuhr von zwei Leitungswasserschäden, die vom Vorversicherer reguliert wurden. Als Reaktion darauf nahm die beklagte Versicherung den Antrag zunächst nicht an. Sie bot jedoch an, Deckung für Feuer und Sturm zu übernehmen, wenn der Kläger seine Zustimmung schriftlich erteilt.
Probleme mit den Versicherungsbedingungen
Hier kommt ein weiteres Problem ins Spiel. Die Versicherungsbedingungen wurden auf einer CD bereitgestellt, die dem Kläger laut seiner Aussage nicht ausgehändigt wurde. Diese CD enthielt wichtige Informationen, wie zum Beispiel die Produktbeschreibungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen und Klauseln sowie „Allgemeine Informationen“ einschließlich der Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct Datenschutz).
Ein Brandereignis und die daraus resultierenden Streitigkeiten
Im Jahr 2018 erlitt das Mehrfamilienhaus des Klägers einen Brandschaden, und die Auseinandersetzung über die Versicherungsansprüche begann. Die entscheidende Frage dabei ist, ob der Kläger Anspruch auf weitere Entschädigungsleistungen hat, obwohl er Brandschutz-Sicherheitsvorschriften verletzt hat. Ein entscheidender Punkt im Streit sind die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Haftzeiten des Versicherers für Mietausfallschäden.
Vorläufige Absicht des Gerichts und Gelegenheit zur Stellungnahme
Das OLG Hamm hat dem beklagten Versicherer eine Frist von drei Wochen eingeräumt, um Stellung zu nehmen. Die v[…]