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Rechtsweg für Beitragsstreitigkeiten in der privaten Pflegeversicherung

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OLG Celle – Az.: 8 W 24/18 – Beschluss vom 03.07.2018

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 10. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23. Mai 2018 (Bl. 238 ff. d. A.) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. April 2018 (Bl. 225 f. d. A.) ist gemäß § 17 a Abs. 4 S. 2 GVG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Für die vom Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhung des Monatsbeitrags in der privaten Pflegeversicherung sind gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 SGG die Sozialgerichte zuständig.

Daher hat das Landgericht diesen Teil des Rechtsstreits zu Recht durch den angefochtenen Beschluss abgetrennt und an das Sozialgericht Lüneburg verwiesen.
Im Einzelnen:
1. Gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in den dort genannten Angelegenheiten, u. a. der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Dies gilt gemäß § 51 Abs. 2 S. 2 SGG für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (SGB XI) entsprechend.

a) Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift eine Zuweisung aller Angelegenheiten der sozialen und der privaten Pflegeversicherung an die Sozialgerichte beabsichtigt. Dies ergibt sich aus der Gesetzeshistorie, wie im Beschluss des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 8. August 1996 (Az. 3 BS 1/96, VersR 1998, 486, Rn. 14 bis 23) im Einzelnen dargestellt ist. Diese einheitliche Zuweisung kann – wie hier – dazu führen, dass die Sozialgerichte auch über die richtige Anwendung privatrechtlicher Vorschriften zu entscheiden haben. Dies mag zwar systemwidrig sein, ist jedoch vom Gesetzgeber aufgrund des Sachzusammenhangs mit der sozialen Pflegeversicherung eindeutig gewollt (Kammergericht, Beschluss v. 24. Februar 2015 – 6 W 12/15, juris-Rn. 4 unter Verweis auf BSG, a.a.O.).

Der enge Sachzusammenhang zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung ergibt sich auch daraus, dass die Leistungen der privaten Pflegeversicherung, die eine Pflichtversicherung ist, durch die §§ 23, 110 SGB XI weitestgehend vorgeschrieben werden, um eine Gleichwertigkeit des V[…]


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