Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldbescheid  – Verjährungsunterbrechung bei unzutreffender Tatortangabe

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

AG Bitterfeld-Wolfen – Az.: 2 OWi 593 Js 9051/12 (428/12) – Beschluss vom 25.07.2012

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen, seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene zu tragen.
Gründe
Das Verfahren ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 a StPO einzustellen, weil ein dauerndes Verfahrenshindernis gegeben ist. Die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit ist verjährt. Die am 04.11.2011 mit Begehung der Tat beginnende Verjährung wurde vor Erlass des Bußgeldbescheides vom 14.02.2012 zu keinem Zeitpunkt wirksam unterbrochen. Die insoweit in Betracht kommende, mit Verfügung vom 18.11.2011 angeordnete Anhörung des Betroffenen hat die Verjährung nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen. Voraussetzung dafür, dass die Anordnung der Anhörung die Verjährung unterbricht ist u.a., dass das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert, also einwandfrei klar ist, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist (z. B. Gürtler in Göhler, OWiG 15. Aufl., Rdnr. 56 a zu § 33 OWiG, m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die an den Betroffenen sowohl im vorliegenden als auch im beigezogenen Parallelverfahren 56.6807 89.4 übersandte Anhörung weist als Tatort km 59,5 auf der BAB 9 auf, obwohl die Feststellungen zur Ordnungswidrigkeit tatsächlich an km 95,9 auf dieser Autobahn getroffen wurden. Zwischen vermeintlicher und tatsächlicher Messstelle liegen mithin mehr als 35 km, was es dem Betroffenen nicht ermöglicht, die Örtlichkeit zutreffend einzuordnen und sich im Rahmen der Anhörung zutreffend zu äußern. Vielmehr ist es aus dessen Sicht ohne weiteres auch möglich, dass ihm zwei verschiedene Sachverhalte an verschiedenen Orten vorgeworfen werden, weil für ihn nicht auszuschließen ist, dass zwei Messungen in diesem Abstand voneinander erfolgt sind. Unerheblich ist eine solche falsche Angabe nur dann, wenn gleichwohl für den Betroffenen ersichtlich bleibt, welche Ordnungswidrigkeit tatsächlich Gegenstand des Verfahrens ist. Dies ist vorliegend jedoch bis zur erstmaligen Berichtigung des Tatortes im Bußgeldbescheid vom 14.02.2012 nicht der Fall. Der Abstand der tatsächlichen Messstelle von der in der Anhörung und im Bußgeldbescheid vom 22.12.2011 angegebenen ist so erheblich, dass keine ausreichende Verfahrensgrundlage mehr gegeben ist. Insbesondere ist der Betroffene vor Ort nicht angehalten worden, was ein solch einschneidender Umstand wäre, dass er jeglich[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv