Landessozialgericht: Feststellung Behinderungsgrad erfordert objektive Befunde
Im Fall vor dem Landessozialgericht Hamburg ging es um die Streitigkeit bezüglich des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers. Nachdem der Kläger zunächst einen GdB von 20 zuerkannt bekam, wurde dieser nach einem Neufeststellungsantrag auf 30 erhöht. Der Kläger strebte jedoch einen höheren GdB an und argumentierte, unter stärkeren Beeinträchtigungen zu leiden, als von der Beklagten und den medizinischen Gutachten festgestellt. Die Gerichte wiesen die Berufung des Klägers zurück, da keine ausreichenden Beweise für eine höhere Beeinträchtigung vorgelegt wurden. Das Urteil betont die Wichtigkeit objektiv nachweisbarer Funktionsbeeinträchtigungen für die Feststellung des GdB und nicht die subjektiven Beschwerden des Betroffenen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landessozialgericht Hamburg hat die Berufung des Klägers im Streit um den Grad der Behinderung (GdB) zurückgewiesen.
Der Kläger forderte einen höheren GdB aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen.
Die medizinischen Gutachten spielten eine zentrale Rolle in der Entscheidungsfindung, wobei die vom Kläger angegebenen Beschwerden als nicht ausreichend objektiviert betrachtet wurden.
Die Feststellung des GdB basiert auf objektiv nachweisbaren Funktionsbeeinträchtigungen, nicht auf subjektiven Beschwerden.
Das Gericht bestätigte einen GdB von 30 und lehnte einen höheren GdB mangels ausreichender Beweise ab.
Der Kläger kritisierte die Objektivität der Gutachterin und die Berücksichtigung seiner Beschwerden, was jedoch nicht zu einer Änderung des Urteils führte.
Neue gesundheitliche Vorbringen des Klägers, wie angebliche Herzinfarkte, führten nicht zu einer anderen Bewertung, da diese nicht hinreichend durch medizinische Befunde gestützt wurden.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der medizinischen Objektivität und der nachweisbaren Befunde bei der Festlegung des GdB.
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