OLG München: Krankenversicherer müssen über günstigere Ausbildungstarife aufklären
Das Urteil des OLG München im Fall Az.: 25 U 945/15 vom 10.06.2015 befasst sich mit der Frage des Versicherungsschutzes für volljährige Kinder in Ausbildung und der Aufklärungs- sowie Beratungspflicht der Krankenversicherung. Im Kern wurde entschieden, dass die Versicherung ihre Kunden proaktiv über die Möglichkeit eines günstigeren Ausbildungstarifs informieren muss. Die Klägerin konnte erfolgreich darlegen, dass die Versicherung diese Pflicht verletzt hat, indem sie keine ausreichenden Hinweise auf die Möglichkeit eines kostengünstigeren Tarifs für in Ausbildung befindliche Kinder gab.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II wurde zurückgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Es wurde festgestellt, dass volljährige Kinder, die sich in Ausbildung oder Studium befinden, unter bestimmten Umständen zu einem günstigeren Ausbildungstarif versichert werden können.
Die Versicherung hatte die Pflicht, die Klägerin über diese Möglichkeit aufzuklären und zu beraten.
Vor und nach dem 01.01.2009 existieren unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen zur Beratungspflicht, wobei in beiden Fällen eine solche Pflicht bejaht wurde.
Die Versicherung kam ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht nach, indem sie keine klaren und deutlichen Hinweise auf den möglichen Ausbildungstarif gab.
Die Information über den günstigeren Tarif wurde in allgemeinen Anschreiben unzureichend kommuniziert, ohne auf die Bedeutung hinzuweisen oder diesen hervorzuheben.
Das Landgericht urteilte zugunsten der Klägerin, dass die Versicherung ihre Beratungsverpflichtung verletzt hat.
Die Entscheidung betont die Wichtigkeit der klaren Kommunikation von Versicherungsoptionen und der proaktiven Beratung durch Versicherungen.
Ausbildungstarife für Studenten und Azubis
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