AG Berlin-Mitte, Az.: 29 C 18/15, Urteil vom 26.11.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.986,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin war vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2014 die Verwalterin der Beklagten. Die für ihre Tätigkeit vereinbarte Vergütung betrug gemäß § 5 des Verwaltervertrages monatlich € 1.246,53. Die offene Vergütung für die Monate September bis Dezember 2014, an deren Zahlung die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2015 unter Fristsetzung zum 07.04.2015 erinnerte, ist Gegenstand der Klage. Mit Schreiben vom 01.04.2015, bezüglich dessen Inhalts auf Bl. 10 f. d.A. Bezug genommen wird, machte die Beklagte Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin geltend.
Die Klägerin meint, dass die Aufrechnung der Beklagten bereits deshalb wirkungslos ist, weil im Zeitpunkt der Aufrechnung keine zur Aufrechnung berechtigende Forderung der Beklagten bestanden habe.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 4.986,12 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das Schreiben vom 01.04.2015 würde eine Aufrechnung gegen die Klageforderung enthalten. Hilfsweise hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 27.07.2015 die Aufrechnung mit einem erststelligen Teilbetrag von Schadensersatzforderungen in Höhe der Klageforderung erklärt. Die ihr zustehende Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt € 8.600,00 beruhe darauf, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung aus § 28 Abs. 3 WEG zur Erstellung ordnungsgemäßer Jahresabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 nicht vertragsgemäß nachgekommen sei. Die am 16.12.2014 vorgelegten Abrechnungen seien völlig fehlerhaft gewesen, so dass über sie nicht habe beschlossen werden können. Eine Fristsetzung zur Überarbeitung der Abrechnunge[…]