Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Höhere Gewalt – im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Celle
Az: 14 U 231/04
Urteil vom 12.05.2005
Vorinstanz: Landgericht Lüneburg – Az.: 6 O 41/04

In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2005 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Oktober 2004 verkündete Grund und Teilurteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 25.000 Euro.
Gründe:
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht materiellen und immateriellen Schadensersatz für schon entstandenen und in der Zukunft entstehenden Schaden aufgrund eines Verkehrsunfalls seiner Ehefrau, Frau I. A., vom 19. Februar 2003.

Am Unfalltag befuhr die am 9. August 1946 geborene Ehefrau des Klägers mit ih-rem Fahrrad gegen 13:15 Uhr den Fahrradweg auf der H. Straße in C. in Richtung Innenstadt. An der Bushaltestelle C. … erhielt sie von einem der dort wartenden Schüler unvermittelt einen seitlichen Anstoß, infolgedessen sie auf die Fahrbahn der H. Straße stürzte. Dort wurde sie von dem rechten Hinterrad eines von der Beklagten betriebenen Stadtbusses überfahren, als dieser an der Bushaltestelle gerade wieder anfuhr. Bei diesem Unfall erlitt die Ehefrau des Klägers schwere Verletzungen und voraussichtlich bleibende Schäden.

Die Beklagte hat gegen ihre Inanspruchnahme durch den Kläger eingewandt, dass der Unfall für sie auf höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG beruhe. Außerdem treffe die Ehefrau des Klägers ein Mitverschulden an dem Zustandekommen des Unfalls.

Nach Vernehmung von drei Zeugen zum Unfallhergang hat das Landgericht die auf Zahlung und Feststellung bezüglich des materiellen Schadens gerichteten Klageanträge z[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv