Oberlandesgericht Köln
Az: 6 U 6/09
Urteil vom 21.08.2009
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 18 O 131/08 – abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.574,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 375,68 EUR seit dem 23.12.2007 und aus 199,02 EUR seit dem 21.02.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 6/7 der Klägerin und zu 1/7 der Beklagten zur Last.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die beklagte Haftpflichtversicherung ist eintrittspflichtig für Schäden aus elf Verkehrsunfällen im Raum C zwischen Mai 2007 und März 2008. Sie wird von der Klägerin, einer Autovermieterin, aus abgetretenem Recht der Geschädigten auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Anspruch genommen. Die Parteien haben in erster Instanz einen Teilvergleich geschlossen, wonach die Beklagte noch 1.000,00 EUR auf Mehrkosten für Zustellung und Abholung der Mietfahrzeuge, Zusatzfahrer und Winterreifen an die Klägerin zahlt. Darüber hinaus hat das Landgericht Bonn die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, auf das verwiesen wird, zur Zahlung von 4.110,23 EUR nebst Zinsen verurteilt; dabei hat es den Schaden entsprechend dem Normaltarif-Moduswert der Ausgabe 2007 des von der EurotaxT GmbH herausgegebenen TListe Automietpreisspiegels (nachfolgend nur: T-Mietpreisspiegel 2007) mit einem pauschalen Aufschlag von 20 % wegen unfallbedingter Mehraufwendungen und einem Kaskoversicherungs-Zuschlag – unter Berücksichtigung geringerer Rechnungsbeträge in drei Fällen – geschätzt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere zu dem 2008 vom G-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) herausgegebenen Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland (nachfolgend nur: G-Mietwagenspiegel 2008) die Tauglichkeit der Schätzungsgrundlage des Landgerichts angreift. Daneben wendet sie sich gegen die vom Landgeric[…]