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Kfz-Kaskoversicherung – Rücktritt wegen unrichtiger Angaben zur Motorleistung eines PKW

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Nissan GT-R PS-Streit: Versicherer gewinnt Rücktrittsrecht durch falsche Leistungsangaben
Im Zentrum des Urteils steht der Rücktritt einer Kfz-Kaskoversicherung wegen falscher Angaben zur Motorleistung eines PKWs. Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, trat vom Vertrag zurück, nachdem festgestellt wurde, dass die tatsächliche Motorleistung des Fahrzeugs erheblich über der angegebenen lag. Der Beklagte, ein Kunde der Versicherung, wurde zur Rückzahlung der Entschädigungsleistung verurteilt, da bewiesen wurde, dass er die wahre Motorleistung des Fahrzeugs beim Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich verschwiegen hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 O 40/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Klägerin (Versicherungsgesellschaft) fordert die Rückzahlung von Entschädigungsleistungen.
Grundlage ist der Rücktritt vom Kaskoversicherungsvertrag wegen falscher Angaben zur Motorleistung des PKWs.
Der Beklagte (Versicherungsnehmer) verschwieg vorsätzlich die tatsächliche, höhere Motorleistung beim Abschluss des Vertrages.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung.
Wesentliche rechtliche Grundlagen sind §§ 19 Abs. 1, 20 und § 21 Abs. 2 VVG.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Anzeigepflicht vor Vertragsabschluss.
Arglistige Täuschung und deren Konsequenzen wurden ebenfalls thematisiert.
Die Rückforderung umfasste sowohl die Hauptsumme als auch die Verzugszinsen.


Motorleistungsangaben im Versicherungsantrag
Kfz-Kaskoversicherungen erfordern eine präzise Kalkulation des Risikos. Hierbei spielen Motorleistungsangaben eine zentrale Rolle, da Fahrzeuge mit höherer Leistung tendenziell ein größeres Schadensrisiko aufweisen. Falsche Angaben zur Motorleistung können daher Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag haben.

Versicherungsnehmer sind verpflichtet, bei Vertragsabschluss wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Andernfalls kann der Versicherer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen und den Vertrag rückgängig machen. Bei groben Fahrlässigkeiten oder Vorsatz bestehen zudem Leistungskürzungen oder gar kein Versicherungsschutz.

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