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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung – Haftung des Internet-Anschlussinhabers als Störer bzw. Verletzer

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AG Frankenthal – Az.: 3a C 73/18 – Urteil vom 05.07.2018

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19.04.2018 wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 18.01.2018 zugestellten Anspruchsbegründung nach Abgabe an das Amtsgericht Landau die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzung am 28.08.2013 17:12:49.

Nach Zustellung des von der Klägerin bei dem Amtsgericht Wedding am 27.12.2016 beantragten und am 28.12.2016 erlassenen Mahnbescheids mit dem Inhalt „Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers gemäß EU 984,60 Anwalt, EU 900,00 Schaden Abmahnung vom 06.02.2014 vom 06.02.14“, wurde durch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Eingang am 03.01.2017 Widerspruch eingelegt.

Das Amtsgericht Landau hat sich mit Beschluss vom 23.02.2018 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten (Software, Games, DVD-Filme) und übernehme im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Games- und Consumer-Software-Produkten neben der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb eigener Produkte unter eigenem Label wie vorliegend das Computerspiel „S… R… IV“, das seit August 2013 auf dem Markt sei. Die Klägerin sei Inhaberin der exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte und beauftragte die T… GmbH (seinerseits noch firmierend unter „E… GmbH“ bzw. E… UG“), die unter Verwendung der EDV-Software NARS (“Network Activity Recording and Supervision“) die auf Bl. 14 d.A. bezeichneten Daten ermittelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 16 ff.d. A. Bezug genommen.

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln, Az. 223 O 174/13 hat der Internetprovider die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse offenbart.

Die Klägerin trägt vor, die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse sei durch das von der Firma verwendete Programm NARS beweissicher ermittelt worden.


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