Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahreignungsgutachten wegen gelegentlichen Cannabiskonsum – Erstkonsument

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 21.515 – Beschluss vom 23.07.2021

I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B und L.

Nach einem Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Koblenz vom 3. Januar 2018 wurde der Antragsteller an diesem Tag gegen 12:10 Uhr auf der Bundesautobahn einer Verkehrskontrolle unterzogen. Er habe einen lethargischen Eindruck gemacht und gerötete und wässrige Augen gehabt habe. Nach Einnahme von Alkohol und Betäubungsmitteln befragt habe der Antragsteller angegeben, er habe vor ca. einer Woche Cannabis konsumiert und sei gelegentlicher Konsument. Ein freiwilliger Drogenschnelltest habe positiv auf THC reagiert. Bei der Durchsuchung der Person und des Fahrzeugs des Antragstellers seien Konsumutensilien (Longpapers) aufgefunden worden. Die um 12.50 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach der toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 23. Februar 2018 1,4 ng/ml THC, 1,4 ng/ml Hydroxy-THC und 49 ng/ml THC-Carbonsäure. Die in der Blutprobe festgestellten Cannabinoidkonzentrationen wiesen auf eine „engerfristige“ Cannabisaufnahme hin.

Mit seit 5. April 2019 rechtskräftigem Urteil vom 21. März 2019 verhängte das Amtsgericht Linz am Rhein gegen den Antragsteller eine Geldbuße wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2, 3 StVG). In der Verhandlung erklärte der Antragsteller, er habe das Cannabis nicht wissentlich zu sich genommen. Vielmehr sei er am 27. Dezember 2017 auf einer Party gewesen, auf der es einen Kuchen gegeben habe, der Betäubungsmittel enthalten habe. Sein Freund habe ihm das erst am nächsten Morgen gesagt. Er sei auf den Führerschein beruflich angewiesen.

Der Vorfall wurde dem Landratsamt Aschaffenburg im November 2019 bekannt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 forderte es den Antragsteller gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auf, spätestens zum 10. Februar 2020 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde. Durch d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv