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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vaterschaftsanfechtung – Nichtehelichkeit – Kenntnis vom außerehelichen Geschlechtsverkehr

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OLG Karlsruhe – Az.: 2 UF 222/12 – Beschluss vom 22.11.2012

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Pforzheim vom 31.07.2012 (Az.:3 F 106/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte Ziffer 3.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 30.10.2012.

1. Weder das Vorbringen des Beteiligten Ziffer 3 im Schriftsatz vom 13.11.2012 noch die Verwertung der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft K. – Zweigstelle Pforzheim – (Az.: …) vermögen eine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen.
Im Einzelnen:
Symbolfoto: Von Henrik Dolle /Shutterstock.com

a) Den beigezogenen Ermittlungsakten lässt sich entnehmen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beteiligten Ziffer 3 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, da ein hinreichender Tatverdacht nicht begründet werden konnte. Das Ermittlungsergebnis ändert allerdings nichts an der entscheidenden Tatsache, dass dem Beteiligten Ziffer 3 bekannt war, dass seine Ehefrau während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit einem Dritten hatte.

b) Der Beteiligte Ziffer 3 weist daraufhin, dass er beim Geschlechtsverkehr mit der Mutter der Kinder keine Kondome verwendet habe, während dies beim Geschlechtsverkehr der Mutter mit Herrn K. der Fall gewesen sei. Die Vaterschaft eines Dritten muss aber nicht wahrscheinlicher sein als die des rechtlichen Vaters (BGH, FamRZ 2006, 771, 772; OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 108, 109), so dass dieser Gesichtspunkt nicht ausschlaggebend ist. Der Beteiligte Ziffer 3 wusste nach seinem eigenen Vortrag, dass seine damalige Ehefrau trotz zusätzlicher Einnahme oraler Kontrazeptiva schwanger geworden war, also auch dieses gegenüber der Verwendung von Kondomen bekanntermaßen deutlich sicherere Verhütungsmittel versagt hatte. Dann durfte er aber nicht davon ausgehen, allein die zusätzliche Verwendung von Kondomen beim außerehelichen Geschlechtsverkehr mit Herrn K. biete eine solche Gewähr[…]


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